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Gast
Quelle d. Artikels
Dürfen Kommunen Mietern städtischer Wohnungen kündigen, um Flüchtlinge unterzubringen?
In der nordrhein-westfälischen Kleinstadt Nieheim wurde zwei Mietparteien gekündigt, um Flüchtlinge in deren städtischen Wohnungen unterzubringen. Die Stadt hatte die Kündigungen nach ihren Angaben mit "Eigenbedarf" begründet. Man habe die Verpflichtung, Flüchtlinge unterzubringen, und sehe keine andere Möglichkeit, begründete die Stadt das Vorgehen.
Mieter genießen in Deutschland einen sehr hohen Schutz. Unbefristete Mietverträge dürfen vom Vermieter nur in wenigen Ausnahmefällen gekündigt werden. Dabei ist es egal, ob der Vermieter ein privater Eigentümer ist oder die Stadt. Das Gesetz sagt, dass ein Vermieter nur dann kündigen kann, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Als "berechtigtes Interesse" anerkannt ist in der Tat der Eigenbedarf. Der gilt allerdings nur für natürliche Personen, die die Wohnung selbst nutzen wollen oder sie für ihre Angehörigen benötigen. Die Stadt ist aber eine "juristische Person". Deshalb kann sie keinen Eigenbedarf anmelden. Mit dieser Argumentation wird man in NRW die Kündigung also nicht rechtfertigen können.
Allerdings wird von den Gerichten unter Umständen auch im "öffentlichen Bedarf" oder einem "öffentlichen Interesse" ein solches "berechtigtes Interesse" und damit ein Kündigungsgrund gesehen. Die Unterbringung von Asylbewerbern liegt auf jeden Fall im öffentlichen Interesse. Allerdings ist bei jeder Kündigung die soziale Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt zu berücksichtigen. Gerichte würden in dem Fall deshalb wohl ganz genau abwägen, ob die Kündigung wirklich erforderlich ist oder ob es für die Stadt nicht auch noch andere Möglichkeiten gibt. Zu berücksichtigen ist dabei immer auch, wie hart die Kündigung den Mieter im Einzelfall trifft.
* * *
Allen ein schönes Wochenende.
Dürfen Kommunen Mietern städtischer Wohnungen kündigen, um Flüchtlinge unterzubringen?
In der nordrhein-westfälischen Kleinstadt Nieheim wurde zwei Mietparteien gekündigt, um Flüchtlinge in deren städtischen Wohnungen unterzubringen. Die Stadt hatte die Kündigungen nach ihren Angaben mit "Eigenbedarf" begründet. Man habe die Verpflichtung, Flüchtlinge unterzubringen, und sehe keine andere Möglichkeit, begründete die Stadt das Vorgehen.
Mieter genießen in Deutschland einen sehr hohen Schutz. Unbefristete Mietverträge dürfen vom Vermieter nur in wenigen Ausnahmefällen gekündigt werden. Dabei ist es egal, ob der Vermieter ein privater Eigentümer ist oder die Stadt. Das Gesetz sagt, dass ein Vermieter nur dann kündigen kann, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Als "berechtigtes Interesse" anerkannt ist in der Tat der Eigenbedarf. Der gilt allerdings nur für natürliche Personen, die die Wohnung selbst nutzen wollen oder sie für ihre Angehörigen benötigen. Die Stadt ist aber eine "juristische Person". Deshalb kann sie keinen Eigenbedarf anmelden. Mit dieser Argumentation wird man in NRW die Kündigung also nicht rechtfertigen können.
Allerdings wird von den Gerichten unter Umständen auch im "öffentlichen Bedarf" oder einem "öffentlichen Interesse" ein solches "berechtigtes Interesse" und damit ein Kündigungsgrund gesehen. Die Unterbringung von Asylbewerbern liegt auf jeden Fall im öffentlichen Interesse. Allerdings ist bei jeder Kündigung die soziale Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt zu berücksichtigen. Gerichte würden in dem Fall deshalb wohl ganz genau abwägen, ob die Kündigung wirklich erforderlich ist oder ob es für die Stadt nicht auch noch andere Möglichkeiten gibt. Zu berücksichtigen ist dabei immer auch, wie hart die Kündigung den Mieter im Einzelfall trifft.
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Allen ein schönes Wochenende.